Klimaschutz ist Menschenrecht

Klimaschutz ist Menschenrecht

Die Präjudizwirkung der Entscheidung über die Klage der Klimaseniorinnen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zu unterschätzen und könnte gerade für Unternehmen der Energiewirtschaft und Industrie bedeutsam sein.

Leute, die Banner halten.

Die Präjudizwirkung der Entscheidung über die Klage der Klimaseniorinnen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zu unterschätzen und könnte gerade für Unternehmen der Energiewirtschaft und Industrie bedeutsam sein.

Am 09.04.2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer richtungsweisenden Entscheidung der Beschwerde der Klimaseniorinnen stattgegeben (Urt. v. 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20). Dadurch hat die erste internationale Klimaklage Erfolg gehabt.[1] Das ist aus politischer und juristischer Sicht eine große Errungenschaft für die internationale Klimabewegung und eine Zeitenwende für die Rechtsprechung des EGMR zur Verbindung zwischen Menschenrechten und Klimaschutz.

Klimawandel als Gefahr für die Gesundheit

Der EGMR bestätigte in seinem Urteil, dass unzureichende Klimaschutzmaßnahmen zu Gefahren für die Gesundheit und weiteren Menschenrechten von Personen führen können.[2] Um diesen potenziellen Menschenrechtsverletzungen zu begegnen, müssen Staaten also ehrgeizigere Maßnahmen ergreifen. Täten sie dies nicht, drohten Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechte werden also als argumentatives Vehikel verwendet, um mehr Klimaschutz einzufordern.[3]
Aus juristischer Perspektive ist besonders spannend, dass der EGMR dem Verein der Klimaseniorinnen mit dem Urteil eine Beschwerdebefugnis im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zugestanden hat [4], den individuellen Kläger*innen jedoch keine Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK [5]. Im Wesentlichen hat er hierzu ausgeführt, dass die Hürden für die individuelle Opfereigenschaft sehr hoch sind, da es einer hohen Intensität der nachteiligen Auswirkungen sowie eines dringenden Schutzbedürfnisses bedarf. Allerdings hat er anerkannt, dass ein Verein für seine Mitglieder beschwerdebefugt sein kann, um ihre menschenrechtlichen Interessen zu vertreten. Im Kern hat dies zur Folge, dass Klimaklagen für individuelle Beschwerdeführende nur unter Wahrung größerer Hürden möglich sind, Vereine zur (kollektiven) Durchsetzung von Menschenrechten im Rahmen des Klimaschutzes jedoch eine größere Bedeutung spielen dürften.

Die Rolle internationaler Gerichtsentscheide

Auch wenn Fälle, die wie die Beschwerde der Klimaseniorinnen nach Art. 46 EMRK nur die direkt am Verfahren Beteiligten binden, generieren solche Urteile für das Handeln der Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention Orientierungswirkung [6]: Juristisch gesprochen haben sie eine Präjudizwirkung. Auch außerhalb des Europarates kann das Urteil die Entscheidungsfindung anderer internationaler Gerichte prägen, indem etwa Argumente entliehen werden.

Präjudizwirkung

hat eine gerichtliche Entscheidung, die für folgende Verfahren richtungsweisend ist.

Nationalstaaten, die nicht am Verfahren beteiligt waren, und ihre nationalen Gerichte haben keine aus der Europäischen Menschenrechtskonvention erwachsene Pflicht, das Urteil des EGMR zu berücksichtigen. Manchmal erwächst diese Pflicht jedoch aus der nationalen Rechtsprechung. So auch in Deutschland, wo das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat, dass Entscheidungen des EGMR im Kern zu berücksichtigen sind. Im Übrigen orientieren sich viele Staaten an den Entscheidungen des EGMR, weil dieser in aller Regel auf vergangene Rechtsprechung zurückgreift, um seine Entscheidungen zu treffen.

Die Entscheidung des EGMR ist auch deshalb besonders, weil sich ein internationales Gericht erstmals intensiv mit Klimaklagen auseinandergesetzt hat. In den vergangenen Jahren haben Gerichtsverfahren, die darauf abzielen, Staaten und Unternehmen für klimabedingte Schäden und Klimaanpassungen zur Rechenschaft zu ziehen, deutlich zugenommen. In einem Bericht von UNEP wurden für 2022 in Summe 2.180 derartige Verfahren in 65 verschiedenen Jurisdiktionen identifiziert. [7]

Saúl vs. RWE in NRW

In NRW klagt sich seit 2015 der peruanische Landwirt Saúl gegen den Energiekonzern RWE durch die juristischen Instanzen. Sein Heimatdorf liegt nahe einem Berghang und läuft potenziell Gefahr, aufgrund einer zunehmenden Gletscherschmelze – die durch den Klimawandel beschleunigt wird – von einer Flutwelle erfasst zu werden. Er möchte das Unternehmen RWE dabei in die Pflicht nehmen, einen stärkeren Klimaschutz zu betreiben.
Allein die Entscheidung, dass im Rahmen des Verfahrens in die Beweisaufnahme eingetreten wurde, lässt es hervorstechen, da ein Gericht erstmals in Erwägung zieht, dass ein Unternehmen für den Klimawandel juristisch mitverantwortlich sein könnte. Zudem ist die Klage sehr innovativ, weil der rechtliche Anknüpfungspunkt § 1004 BGB ist – eine Vorschrift, die eigentlich Eigentumsstörungen in nachbarschaftlichen Verhältnissen regelt. Im hiesigen Verfahren soll sie jedoch angewandt werden, um rechtliche Verpflichtungen im Rahmen einer Art „globaler Nachbarschaft” zu erzeugen. [8]

Einfluss der Entscheidung des EGMR auf das Verfahren Saúl v. RWE

    In der Vergangenheit haben sich Gerichte auf internationaler Ebene bereits gegenseitig beeinflusst, indem Argumente aus anderen Verfahren repliziert, aufgenommen und ggf. auf die eigene Rechtsordnung angepasst angewandt wurden. [9] Gerade für Klimaklagen ist dies aufgrund ihrer globalen Bedeutung von hoher Relevanz.
    Auch wenn die beiden Verfahren strukturell anders gelagert sind, könnte das EGMR-Urteil auf das laufende Verfahren in NRW Einfluss haben: Der EGMR misst dem Klimaschutz nunmehr eine große Bedeutung zu. Zudem hat die Entscheidung in Sachen Klimaseniorinnen die überaus wichtige Verknüpfung zwischen Menschenrechten und Klimaschutz hergestellt. Dies könnte auch deutsche Gerichte dazu inspirieren, bei der Ausgestaltung unternehmerischer und staatlicher Pflichten Klimaschutz ein großes Gewicht einzuräumen und in Zweifelsfällen auch Vorrang zu gewähren. Da Klimaschutz nun auch auf europäischer Ebene rechtlich eine besonders große Bedeutung spielt, könnten die deutschen Gerichte den § 1004 BGB klimafreundlich auslegen. [10] In den Niederlanden wurde beispielsweise schon im Jahre 2019 eine zivilrechtliche Klausel klimafreundlich ausgelegt. Der Beschluss des EGMR hebt die Bedeutung des Klimaschutzes auf eine neue Ebene und könnte die Entscheidungsfindung der deutschen Gerichte damit entscheidend prägen. Hinzu kommt, dass der Fall ggf. ebenfalls vor dem EGMR landen könnte – in diesem Fall dürfte der Beschluss im Fall der Klimaseniorinnen eine überragende Bedeutung für die weitere Rechtsprechung des EGMR haben.

    Fazit

    Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschluss des EGMR eine hohe Signalwirkung für weitere Rechtsprechung in Europa haben wird. Im NRW-Kontext könnte er für Unternehmen der Energiewirtschaft und der Industrie sehr bedeutsam sein. Im Verfahren Saúl v. RWE dürften unternehmerische Pflichten zur Begegnung des Klimaschutzes ausgelotet werden. Insofern müssten sich Unternehmen bei einem für die Klägerseite positiven Ausgang auf die Umsetzung weiterer Klimaschutzverpflichtungen vorbereiten. Saúl vs. RWE ist indes nur ein Beispiel für ein aktuelles Verfahren, auf das sich die Präjudizwirkung der erfolgreichen Klimaklage vor dem EGMR erstrecken könnte. Dies zeigt, dass eine (rechts-)wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Klimaklagen als innovatives Instrument der Klimagovernance immer wichtiger wird.

    Autor:

    Giacomo Sebis, Researcher im
    Forschungsbereich Zirkulärer Wandel

    Fußnoten

    1. Herzog, Christoph (9.4.2024): „Erste Klimaklage vor Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte erfolgreich“, online unter: https://www.haufe.de/sustainability/debatte/klimaklage-vor-europaeischem-gerichtshof-fuer-menschenrechte_575768_620426.html (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024).
    2. Urt. v. 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20, Rn. 574, 640online unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-233206 (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024).
    3. Siehe zu menschenrechtsbasierten Klimalagen: Erkardt, Felix et al. (2023): „Judikative als Motor des Klimaschutzes? Bedeutung und Auswirkungen der Klimaklagen#Namen, online unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11740/publikationen/2023-04-20_climate_change18-2023_judikative_motor_klimaschutz_1.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024).
    4. Urt. v. 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20, Rn. 525.
    5. Urt. v. 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20, Rn. 535.
    6. Siehe hierzu: Wissenschaftliche Dienste des Bundestages (2016): „Zur innerstaatlichen Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Deutschland, Frankreich, Italien und Russland, im Vereinigten Königreich und in der Türkei“, S. 17, online unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/482672/f9ace5e6e53fc37be870a3bbccbb85ed/wd-2-104-16-pdf-data.pdf (zuletzt aufgerufen am 08.07.2024).
    7. UNEP (2023): Global Climate Litigation Report, online unter: https://wedocs.unep.org/bitstream/handle/20.500.11822/43008/global_climate_litigation_report_2023.pdf?sequence=3 (zuletzt aufgerufen am 08.07.2024).
    8. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie online unter: https://rwe.climatecase.org/de (zuletzt aufgerufen am08.07.2024).
    9. Siehe zum Austausch zwischen Gerichten: Affolder, Natasha & Dzah, Godwin (2024): The Transnational Exchange of Law Through Climate Change Litigation, in: Sindico, Francesco et al, eds, Research Handbook on Climate Change Litigation, online unter: https://commons.allard.ubc.ca/cgi/viewcontent.cgi?article=1753&context=fac_pubs (zuletzt aufgerufen am 08.07.2024).
    10. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie online unter: https://en.milieudefensie.nl/climate-case-shell (zuletzt aufgerufen am 08.07.2024).

    Quo vadis Klima­­gerechtig­keits­­bewegung?

    Quo vadis Klima­­gerechtig­keits­­bewegung?

    Ungeduld und Unzufriedenheit engagierter Personen in der Umwelt- und Klimagerechtigkeitsbewegung sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Die Politik sollte genau auf die Ursachen dieser Unzufriedenheit schauen.

    die Zeit läuft ab

    Ungeduld und Unzufriedenheit engagierter Personen in der Umwelt- und Klimagerechtigkeitsbewegung sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Die Politik sollte genau auf die Ursachen dieser Unzufriedenheit schauen.

    Unter Slogans wie „system change, not climate change“, aber auch dem aus aktuellem Anlass häufig zu hörenden „never trust a COP“ machen gerade die jungen Aktivist*innen einen zunehmenden Vertrauensverlust in politische Prozesse und die Exekutive deutlich.

    Dies ist auch im Rheinischen Revier immer wieder und zuletzt zunehmend zu beobachten, wo im politischen Konflikt um die Tagebauerweiterung und den Erhalt der Dörfer vermehrt „Aktionen zivilen Ungehorsams“ durchgeführt werden. Im November 2021 wurde die Debatte um die mögliche Radikalisierung der Umwelt- und Klimagerechtigkeitsbewegung nicht zuletzt durch ein Spiegel-Interview des Mitgründers des Aktionsbündnisses Ende Gelände Tadzio Müller verschärft, das unter dem Titel „Wer Klimaschutz verhindert, schafft die grüne RAF“ veröffentlicht wurde. (1)

     

    52%

    assoziieren mit dem Begriff „Politik“ Negatives

    Auf die Frage „Was geht dir durch den Kopf, wenn du an Politik denkst?“ beinhalten die Antworten von 52 % aller befragten 14- bis 17-jährigen Jugendlichen im Rahmen der SINUS-Studie 2021 negative Bezüge, wie zum Beispiel Krieg, Klimakatastrophe oder grundsätzliche Problemlösungsdefizite.

    Politolog*innen und Extremismusforscher*innen halten es für möglich, dass sich einzelne Aktivist* innen radikalisieren – vor allem in Anbetracht der zunehmenden Resignation und Zeitnot im Kampf gegen die Klimakrise. (2) Insbesondere der Schulterschluss zwischen der Klimabewegung und anderen kapitalismuskritischen, teilweise radikaleren Gruppen, wird durch die Extremismusforschung beobachtet. (3) Tatsächlich klärt auch eine Rechtshilfebroschüre über mögliche Straftatbestände im Rahmen von Aktionen zivilen Ungehorsams auf. (4)

    Aktionskonsens schließt Gefährung von Menschen aus

    Allerdings sind die bekanntesten Gruppierungen aus der Klimabewegung – Extinction Rebellion, Ende Gelände und Fridays for Future – bisher vor allem durch gewaltfreie und friedliche Protestaktionen aufgefallen. Vor allem aber schließen die Aktivist*innen in ihrem Aktionskonsens die Gefährdung von Menschen durch ihre Protestformen explizit und kategorisch aus. (5) Die SINUS-Jugendstudie von 2020 zeigte allerdings deutlich, dass das Problem über diese Bewegungen hinaus geht: Mit dem Begriff „Politik“ assoziieren die befragten Jugendlichen vor allem Politikverdrossenheit, Desinteresse und ein Ohnmachtsgefühl. (6) Die Politik sollte genau auf die Ursachen dieser Unzufriedenheit schauen, die für die in der Umwelt- und Klimagerechtigkeitsbewegung Aktiven vor allem in der Umsetzungs- und Ambitionslücke beim Klimaschutz zu finden sind. (7) Sollte dieser Vertrauensverlust in die Politik sich fortsetzen, sind weitere Konflikte vorprogrammiert.

    Julia Merkelbach, Researcherin
    im Forschungsbereich Stadtwandel

    Michaela Roelfes, Senior Researcherin
    im Forschungsbereich Stadtwandel

    Fußnoten

    1. Spiegel (2021): Tadzio Müller: “Wer Klimaschutz verhindert, schafft die grüne RAF”, online unter: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/tadzio-mueller-wer-klimaschutz-verhindert-schafft-die-gruene-raf-a-5e42de95-eaf2-4bc1- ab23-45dfb0d2db89 (zuletzt aufgerufen am 15.12.2021).
    2. Hansen, Hendrik und Armin Pfahl-Traughber (2021): Jahrbuch für Extremismus- und Terrorismusforschung 2019/2020 (I). Schriften zu Extremismus- und Terrorismusforschung Bd. 15. Brühl, online unter: https://www.hsbund.de/SharedDocs/Downloads/2_Zentralbereich/20_Referat_W/Publikationen/20_Schriften_Extremismus_Terrorismusforschung/band_15.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (zuletzt aufgerufen am 15.12.2021).
    3. Corry, Olaf und Davir Reiner (2021): „Protests and policies: How radical social movements engage with Climate Policy dilemmas“, in: Sociology, Vol. 55 (1), S. 197-217, online unter: https://doi.org/10.1177%2F0038038520943107 (zuletzt aufgerufen am 09.11.2021).
    4. Ende Gelände (2020): Rechtshilfebroschüre für Aktionen in NRW, online unter: https://www.ende-gelaende.org/wp-content/uploads/2020/09/rechtsbroschuere_nrw_sep2020.pdf (zuletzt aufgerufen am 30.03.2022).
    5. Weitere Informationen zum Aktionskonsens der unterschiedlichen Gruppen finden Sie auf folgenden Websiten: Extinction Rebellion , Ende Gelände und Fridays for Future
    6. 3 Calmbach, Marc et al. (2020): SINUS Jugendstudie 2020 – Wie ticken Jugendliche?, online unter: https://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/311857/sinus-jugendstudie-2020-wie-ticken-jugendliche (zuletzt aufgerufen am 21.12.2021)
    7. Radikalisierungspotenziale lassen sich selbstverständlich nicht nur bei den Umwelt- und Klimagerechtigkeitsbewegungen vermuten. Antizipierte, wahrgenommene oder tatsächliche Belastungen von Haushalten durch ambitionierte Klimaschutzpolitik können ebenfalls zu intensiven Protesten führen (siehe auch „Just Transition als Akzeptanzstrategie?“)
    Just Transition als Akzeptanz­strategie

    Just Transition als Akzeptanz­strategie

    Ambitionierte Maßnahmen zum Klimaschutz werden in Europa spätestens seit den Protesten der sogenannten Gelbwesten in Frankreich 2018/2019 mit einem erhöhten Risiko für das Erstarken von (rechts-)populistischen Parteien und einer Sorge um die demokratische Stabilität assoziiert. Im Kern dieser wahrgenommenen Gefahr liegt eine als ungerecht empfundene Verteilung der Kosten und Nutzen anstehender Transformationen.

    Foto eines Protest der Gelbwestenbewegung in Frankreich

    Das Anerkennen bestehender Ungerechtigkeiten und eine konsequente Verfahrensgerechtigkeit durch Beteiligung und Transparenz könnten populistischen Tendenzen weniger Angriffsfläche bieten.

    In der Debatte um die sozial-ökologische Transformation werden zumeist antizipierte zukünftige Ungerechtigkeiten besprochen. Bestehende, das heißt im aktuellen System existierende und unter Umständen sogar aus diesem System entstehende, Ungerechtigkeiten werden nur selten explizit diskutiert. Eine auf Vollständigkeit bedachte Betrachtung sozial-ökologischer Transformation muss sowohl die künftigen als auch die gegenwärtigen (Un-)Gerechtigkeitswirkungen in den Blick nehmen. [1]

    recognition justice

    Wörtlich übersetzt heißt recognition justice Anerkennungs-Gerechtigkeit. Gemeint ist damit die Anerkennung von Gerechtigkeits-Wirkungen, die aus der bestehenden sozialen Struktur und sozialen Prozessen entstehen. [2]

    Das international viel diskutierte Konzept der Just Transition [2] ist ein Ansatz im Umgang mit der Frage, wie umfassende Transformationsprozesse gerecht gestaltet werden können, der sich um ein solch vollständiges Bild bemüht: Just Transition kann in Bezug auf die Zukunft sowohl ergebnisorientiert als Verteilungsgerechtigkeit, als auch im Sinne der Prozessgerechtigkeit während der Transformation verstanden werden. Mit dem Ansatz der recgonition justiced ist allerdings auch eine Analyse und Anerkennung bestehender Ungerechtigkeiten gefordert, sodass der Fokus auf besonders vulnerable Gruppen in der Gesellschaft gelegt wird.

    Multiple Gründe für Gelbwesten-Proteste

    Eine Analyse der Agora Energiewende zeigt für den Fall der Gelbwesten-Proteste, dass diese sich nicht alleine an einem erhöhten CO2-Preis entzündeten. Insbesondere die zuvor umgesetzten Reformen, die sich vor allem auf die 20 % der einkommensschwächsten Haushalte und Rentner*innen negativ auswirkten, bereiteten einen Nährboden. Die französische Ausgestaltung des CO2-Preises als Klimabeitrag ohne Rückverteilungskomponente belastete diese Bevölkerungsgruppen überproportional und wurde aus Sicht der Protestierenden ohne ihre Beteiligung vom „Präsident der Reichen“ eingeführt. [3] Letzteres korrespondiert mit einem wesentlichen Element populistischer Bewegungen, die ihr Selbstverständnis weniger über spezifische, fachpolitische Anliegen, sondern vor allem über eine Abgrenzung zu (wahrgenommenen) Eliten und deren fahrlässigen Entscheidungen generieren. [4]

    Die Gelbwesten-Bewegung ist ein Beispiel für die Bedeutung des Gerechtigkeitsbegriffs im Kontext großer Transformationsvorhaben, das in Bezug auf die Akzeptanz des anstehenden, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels in NRW lehrreich sein kann. Das Anerkennen bestehender Ungerechtigkeiten und eine konsequente Verfahrensgerechtigkeit durch Beteiligung und Transparenz, im Sinne der just transition, könnten also der Schlüssel sein, um populistischen Tendenzen bei der Gestaltung des gerechten Strukturwandels weniger Angriffsfläche zu bieten.

    Michaela Roelfes, Senior Researcherin im 
    Forschungsbereich Stadtwandel des Wuppertal Instituts

    Dr. Lukas Hermwille, Senior Researcher im Forschungsbereich
    Internationale Klimapolitik des Wuppertal Instituts

    Fußnoten

    1. Kanger, Laur und Benjamin K. Sovacool (2022): “Towards a multi-scalar and multi-horizontal framework of energy injustice: A whole systems analysis of Estonian energy transition”, in: Political Geography, Vol. 93, 102544, online unter: https://doi.org/10.1016/j.polgeo.2021.102544 (zuletzt aufgerufen am 13.01.2022).
    2. Wang, Xinxin & Kevin Lo (2021): „Just Transition: A conceptual review“, in: Energy Research & Social Sciences, Vol. 82, 102291, online unter: https://doi.org/10.1016/j.erss.2021.102291 (zuletzt aufgerufen am 10.11.2021)
    3. Agora Energiewende (2019):Die Gelbwesten-Proteste: Eine (Fehler-)Analyse der französischen CO2-Preispolitik, online unter: https://static.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2018/CO2-Steuer_FR-DE_Paper/Agora-Energiewende_Paper_CO2_ Steuer_FR-DE.pdf (zuletzt aufgerufen am 30.03.2022).
    4. Huber, Robert A. et al. (2021): “Is populism a challenge to European energy and climate policy? Empirical evidence across varieties of populism“, in: Journal of European Public Policy, Vol. 28, S. 998-1017, online unter: https://doi.org/10.1080/13501763.2021.1918214 (zuletzt aufgerufen am: 10.11.2021).